Anwalt für Sozialrecht Rechtsanwalt Matthias B. Lorenz in Schladen-Werla
Ihr erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt an Ihrer Seite.
Unser Kanzleiteam möchte, dass Sie die Sozialleistungen erhalten, die Ihnen laut Gesetz zustehen. Allein die Tatsache, dass zahlreiche Sozialhilfe- und ALG II-Bescheide fehlerhaft sind, zeigt, wie wichtig der Beistand durch einen Anwalt für Sozialrecht ist. Lassen Sie Ihren Bescheid daher in jedem Fall von mir überprüfen und Sie sind finanziell auf der sicheren Seite.
Was gehört zum Sozialrecht?
Das Sozialrecht ist ein großes, doch vielfach unbekanntes Rechtsgebiet. Spricht man mit (potentiellen) Mandanten über die Thematik Sozialrecht, so ist meist allenfalls Bürgergeld oder Sozialhilfe bekannt. Doch das Sozialrecht umfasst auch das Recht der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung, es regelt die Arbeitsförderung und die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe. Auch erfasst ist das Schwerbehindertenrecht. Daneben gibt es noch das soziale Entschädigungsrecht.
In meiner Kanzlei bearbeite ich dabei vorwiegend
- das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende („Bürgergeld“) und der Sozialhilfe,
- das Recht der Arbeitsförderung,
- das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung,
- das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung,
- das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung und
- das Schwerbehindertenrecht.
Die gesetzliche Unfallversicherung stellt eines meiner hauptsächlichen Interessengebiete dar, aktuell aber (noch) keinen Tätigkeitsschwerpunkt. Das Interesse für dieses Teilgebiet stammt dabei noch aus meiner Referendariatszeit, die Wahlstation habe ich bei dem für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Senat des Hessischen Landessozialgerichts verbracht.
Kinder- und Jugendhilferecht bearbeite ich grundsätzlich nicht, ebenso wenig das Recht der sozialen Entschädigung, etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Das Sozialrecht kennt eine Art vorgeschalteten, allgemeinen Teil mit Bestimmungen, die für alle speziellen Gesetze gelten. Zusammengefasst sind diese Bestimmungen im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Dabei geht es unter anderem um die Mitwirkungspflichten der Antragstellenden §§ 60ff. SGB I), die gerne übersehen werden und auch in meiner täglichen Arbeit ein großes Problem darstellen (können). Daneben sind aber auch die Pflichten (etwa zur Beratung) der Behörden geregelt, die korrespondierenden Rechte der Antragsteller sind diesen oftmals unbekannt.
Das Verfahrensrecht für das Verwaltungs- und auch das Widerspruchsverfahren ist im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt. Es ist stark angelehnt an die Vorschriften des Verwaltungsrechts, weist aber einige, erhebliche Besonderheiten auf. Dies betrifft beispielsweise den sogenannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, der auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Möglichkeit bietet, eine Entscheidung der Verwaltung auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.
Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Auch hier ist die Nähe zum Verwaltungsrecht deutlich erkennbar, doch auch hier gibt es Besonderheiten, wie etwa das Gutachten nach § 109 SGG.
Im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) und im Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) berate und vertrete ich Mandanten teilweise bereits im Verwaltungsverfahren. Dabei muss allerdings der Antrag auf Leistungsgewährung bereits gestellt sein, in diesem Bereich kann ich Sie nicht unterstützen, weil ich nicht über die notwendigen Kenntnisse Ihrer privaten Verhältnisse verfüge. Regelmäßig beginnt meine Tätigkeit allerdings erst im Widerspruchsverfahren. Dann geht es darum, ob ein von der Behörde erlassener Verwaltungsakt auch rechtmäßig ist. Auch im Widerspruchsverfahren können bereits Beweise vorgelegt werden, um die jeweilige Behörde von der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu überzeugen.
Gelingt es nicht, bereits im Widerspruchsverfahren eine positive Entscheidung zu erreichen, so muss in der Folge – nach Zugang des Widerspruchsbescheides – überlegt werden, ob gegen die Entscheidung der Behörde geklagt werden soll. Dabei ist neben formalen Kriterien – welches Gericht ist zuständig? welches ist die richtige Klageart? – natürlich insbesondere zu klären, an welchen Punkten die Entscheidung der Behörde angreifbar ist und welcher Erfolg erzielt werden kann. Dies gilt im Sozialrecht umso mehr, weil einige Fehler auch im Klageverfahren noch durch die Behörde beseitigt werden können, sodass in manchen Fällen im Ergebnis nichts zu gewinnen ist.
In besonderen Fällen kann zum Einen das Widerspruchsverfahren entfallen, sodass unmittelbar Klage zu erheben ist, zum Anderen kommt auch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, um beispielsweise zumindest vorläufig die Gewährung von Leistungen zu erzwingen, um so den Lebensunterhalt sichern zu können. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz müssen aber genau abgewogen werden.
m Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]) und im Sozialhilferecht (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) berate und vertrete ich Mandanten teilweise bereits im Verwaltungsverfahren. Dabei muss allerdings der Antrag auf Leistungsgewährung bereits gestellt sein, in diesem Bereich kann ich Sie nicht unterstützen, weil ich nicht über die notwendigen Kenntnisse Ihrer privaten Verhältnisse verfüge. Regelmäßig beginnt meine Tätigkeit allerdings erst im Widerspruchsverfahren. Dann geht es darum, ob ein von der Behörde erlassener Verwaltungsakt auch rechtmäßig ist. Auch im Widerspruchsverfahren können bereits Beweise vorgelegt werden, um die jeweilige Behörde von der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung zu überzeugen.
Gelingt es nicht, bereits im Widerspruchsverfahren eine positive Entscheidung zu erreichen, so muss in der Folge – nach Zugang des Widerspruchsbescheides – überlegt werden, ob gegen die Entscheidung der Behörde geklagt werden soll. Dabei ist neben formalen Kriterien – welches Gericht ist zuständig? welches ist die richtige Klageart? – natürlich insbesondere zu klären, an welchen Punkten die Entscheidung der Behörde angreifbar ist und welcher Erfolg erzielt werden kann. Dies gilt im Sozialrecht umso mehr, weil einige Fehler auch im Klageverfahren noch durch die Behörde beseitigt werden können, sodass in manchen Fällen im Ergebnis nichts zu gewinnen ist.
In besonderen Fällen kann zum Einen das Widerspruchsverfahren entfallen, sodass unmittelbar Klage zu erheben ist, zum Anderen kommt auch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens in Betracht, um beispielsweise zumindest vorläufig die Gewährung von Leistungen zu erzwingen, um so den Lebensunterhalt sichern zu können. Die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz müssen aber genau abgewogen werden.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) regelt nicht nur die bekannte Altersrente, sondern auch diejenige wegen Erwerbsminderung. Hinzu kommen besondere Rentenarten. Die Deutsche Rentenversicherung ist aber auch zuständig etwa für Rehabilitationsmaßnahmen. Welche Zeiträume einer Erwerbsbiographie rentenrechtlich zu berücksichtigen sind (und damit unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rente haben), welche zusätzlichen Zeiträume ohne Erwerbstätigkeit möglicherweise berücksichtigt werden müssen (etwa Kindererziehungszeiten), wie sich Erwerbstätigkeit im Ausland gegebenenfalls auf die deutsche Rente auswirkt, all dies muss im Einzelnen geprüft werden. Häufig geht es zudem um die Frage, ob die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente gegeben sind.
Die gesetzliche Unfallversicherung (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) gewährt (vereinfacht) Leistungen zur Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie Renten, Beihilfen und Abfindungen dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Als Versicherungsfall gilt dabei nach § 7 Abs. 1 SGB VII sowohl der Arbeitsunfall als auch die Berufskrankheit. Zum Bereich des Arbeitsunfalls gehören dabei auch sogenannte Wegeunfälle. Die Rechtsprechung zum Vorliegen des Arbeitsunfalls und der weiteren Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ist zwar im Grundsatz klar, aber auch sehr kleinteilig. Es bietet sich daher an, möglichst frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um nicht möglicherweise Ansprüche (teilweise) zu verlieren.
Für den Bereich der Sozialversicherung (insbesondere SGB V, VI und VII) ist vielen Selbständigen nicht bekannt, dass sie möglicherweise auch gesetzlich versichert sein können. Zwar bieten private Krankenversicherungen gerade in jüngeren Jahren viele Vorteile, die hohen Beiträge im Alter können aber ein großes Problem darstellen. Zudem ist eine freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gerade bei unfallträchtigen Tätigkeiten sehr zu empfehlen. Hinsichtlich der Rentenversicherung stellen sich viele Einzelfragen, etwa ob ein berufsständisches Versorgungswerk existiert und wie dessen Leistungen ausgestaltet sind, aber auch, welche weitere Altersvorsorge vorhanden oder geplant ist. Die gesetzliche Rentenversicherung kann jedenfalls einen Baustein in einem vernünftigen Altersvorsorge-Konzept darstellen.
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Relevant ist dabei zunächst einmal die Feststellung des sogenannten Grades der Behinderung (GdB). Dies geschieht durch die Versorgungsämter. Die Bewertung erfolgt dabei anhand der Vorgaben in der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV). Da aber auch immer das Zusammenspiel verschiedener Faktoren oder Beeinträchtigungen zu beachten ist, kann nicht pauschal von einem Wert auf des GdB insgesamt geschlossen werden. Wurde der GdB nach Ihrer Meinung unzutreffend festgesetzt, so kann hiergegen im Rahmen des Widerspruchs und der Klage vorgegangen werden. Denkbar ist aber auch, dass ein späterer Antrag auf Neufeststellung die besseren Erfolgsaussichten bietet. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Höhe des GdB geklärt, so stellt sich die Frage, was damit anzufangen ist. Bei einem GdB von wenigstens 30, aber weniger als 50 kann beispielsweise die sogenannte Gleichstellung beantragt werden, was einen besonderen Schutz für das Arbeitsverhältnis bedeutet. Bei einem GdB von wenigstens 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert.
Die soziale Pflegeversicherung ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Für die anwaltliche Tätigkeit stellen sich hier insbesondere Fragen aus dem Bereich der Leistungsgewährung, ob also bestimmte Hilfen oder sonstige Leistungen von der Pflegekasse zu übernehmen sind.
Gerade im Bereich SGB II und SGB XII, aber auch (mit Einschränkungen) dem SGB III, beachten Sie bitte, dass Sie im Hinblick auf Ihre wirtschaftliche Situation wahrscheinlich Anspruch auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe haben. Ein Beratungshilfeschein kann von Ihnen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden, das hierfür notwendige Formular erhalten Sie direkt bei dem Amtsgericht oder im Download-Bereich meiner Homepage. Ich weise darauf hin, dass der Beratungshilfeschein bereits bei Begründung des Mandats – also im ersten Termin – vorgelegt werden muss, anderenfalls sehe ich mich gezwungen, einen angemessenen Vorschuss auf die entstehenden Kosten von Ihnen anzufordern. Es ist daher sinnvoll, wenn Sie vor einer Terminsvereinbarung den Beratungshilfeschein bereits vorliegen haben. Die Prozesskostenhilfe wird im Rahmen der Klageschrift (in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antragsschrift) beantragt, hierzu stimmen wir uns im Rahmen des Mandats ab.
Wie unterstützt Sie der Anwalt für Sozialrecht?
Als Anwalt für Sozialrecht stehe ich Ihnen in allen sozialrechtlichen Belangen, insbesondere im Bereich der Sozialleistungen, zur Verfügung. Bewilligungs- und Ablehnungsbescheide prüfe ich ebenso wie Rückforderungsbescheide. Ich berate Sie ausführlich und vertrete Sie vor allen Sozialgerichten.
Wichtige Informationen zum Pflegerecht
Ebenfalls im Sozialgesetzbuch geregelt ist das Pflegerecht, das für pflegebedürftige Personen, aber auch ihre pflegenden Angehörigen, von großer Bedeutung ist.
Zu den Inhalten gehören unter anderem der Anspruch auf finanzielle Leistungen wie Pflegegeld, Sachleistungen und die Qualitätsvorgaben für die Pflege. Auch hier garantiere ich eine umfassende juristische Betreuung bei sämtlichen Sachverhalten.
- Eine Pflegeleistung wurde abgelehnt?
- Ein Pflegegrad wurde verwehrt?
Nehmen Sie diese Entscheidung nicht ohne weiteren hin. Anträge werden oft zunächst abgelehnt und später doch bewilligt. Ich lege Widerspruch ein und verhelfe Ihnen so zu Ihrem Recht.
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